Gesetzlicher Schutz - UNIQ-Æternus Dokumentationsseite, die Seite für die mentale Weiterentwicklung, spirituelles Mentaltraining - Hintergründe

Suchen
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Gesetzlicher Schutz

SCHUTZ DES GLAUBENS, SCHUTZ FÜR MITGLIEDER UNSERER GEMEINSCHAFT
RELIGIONSRECHT, RELIGIONSFREIHEIT

Erweiterte Rechte, Eingriff in Grundrecht auf Glaubensfreiheit
Für UNIQisten die aus verpflichtend empfundenen religiösen Gründen das Einbringen von technischen Implantaten (z.B. NFC-RFID-Chips), Organtransplantationen oder Impfung mit im Impfserum enthaltenen Giftstoffen, Nanopartikel und Metallen verweigern, würde ein staatlicher Zwang ein Eingriff in ihr gesetzlich geschütztes Grundrecht auf Glaubensfreiheit bedeuten.  

Das heißt: UNIQisten können daher -unter Angabe ihrer verpflichtend empfundenen religiösen Gründe- all das verweigern, was im Widerspruch mit dem UNIQ-Aeternus Glauben steht.



> Menschenrecht <

Aufgrund der internationalen- wie auch nationalen Gesetzeslagen darf JEDER seinen Glauben entsprechend leben und Maßnahmen die gegen seinen Glauben verstoßen ablehnen. Jeder kann seine Religionsausübung inkl. der entsprechend Rituale seines Glaubens durchführen, das gilt als individuelles Grundrecht und Menschenrecht. Daher kann auch jedes Mitglied einer Glaubensgemeinschaft Maßnahmen die gegen seinen Glauben verstoßen ablehnen, ohne dafür strafrechtlich belangt werden zu können. Auf dieses Recht bestehen wir UNIQisten.


Unsere Religion kann Schutz bieten
Wer im Namen seiner Religion, seines Glaubens (auf Grund Art. 4 Grundgesetz und Art. 2 und 18 und UN Resolution 217 A (III) Artikel 2 und 18) -siehe weiter unten-, Maßnahmen die seinen Glauben widersprechen strikt verweigert, darf strafrechtlich NICHT belangt werden. Jeder kann sich laut Gesetz das Recht herausnehmen, auf Grund seines Glaubens, seiner Religion nicht mit technischen Implantaten (wie RFID-, NFC-Chip oder ähnlichen) verändert zu werden oder mit giftstoffhaltigen Stoffen zwangsgeimpft zu werden (das wäre eine Verletzung des physischen, energetischen Körpers und der Aura).

Hinweis:
  • Das Wesen der Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) liegt im Ausschluss staatlichen Zwangs auf religiösem und weltanschaulichem Gebiet.
  • Damit eine Handlung des Einzelnen durch das Grund- und Menschenrecht der Religionsfreiheit geschützt wird, ist es unter anderem erforderlich, dass eine direkte Verbindung zwischen der betreffenden Religion / Glauben oder Weltanschauung einerseits und der entsprechenden Handlung oder Haltung andererseits besteht. (Siehe dazu UNIQ-Aeternus Glaubensbekenntnis, Handlungscharta, Deklaration der Prinzipien wie auch die erweiterten Texte zum UNIQ-Aeternus-Glauben, Link-Glaubenspraxis)


Der Unterschied zwischen einer religiösen Vereinigung und einer anerkannte Religionsgemeinschaft

➽ Wichtig: Die Anerkennung trifft keinerlei Aussagen über die „Legitimität“ oder gar „Zulässigkeit“ einer Glaubensrichtung: In Österreich herrscht volle private wie öffentliche Religionsfreiheit (Freiheit des Glaubens), Bekenntnisfreiheit (die Freiheit, den Glauben öffentlich zu machen oder nicht), weitreichender Schutz vor religiös motivierter Diskriminierung und auch strenge Trennung von Kirche und Staat (siehe dazu den folgenden Beitrag: Direktlink).

Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht
Die Verankerung der Religions-, Glaubens-, und Gewissensfreiheit in zentralen Gesetzesdokumenten

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Artikel 18
Jeder Mensch hat den Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst, und Vollziehung von Riten zu bekunden.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Artikel 18
Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

  • Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
  • Die Freiheit, seine Religion und Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
  • Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls Vormunds oder sonstigen Sachwalters zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

Erläuterungen zu Artikel 18 (Link)
Es ist nicht lange her, dass auch in Europa Menschen wegen ihrer Religion oder Überzeugung verfolgt, gefoltert oder hingerichtet wurden. Viele Kriege hatten ihre Ursache in unterschiedlichen Auffassungen über die richtige Religion. Das Recht, seine Religion oder Überzeugung zu leben, sei dies im privaten Raum, sei dies in der Öffentlichkeit, das Recht, die Religion weiterzugeben und zu unterrichten, und das Recht auf andere Kundgebungen des Glaubens schützt daher nicht nur ein grundlegendes menschliches Bedürfnis, sondern trägt auch zum Frieden innerhalb einer Gesellschaft und zwischen Staaten bei.
Das Recht auf Gedankens- und Gewissensfreiheit ist das Recht eines jeden, sich seine Gedanken und sein Gewissen ohne unzulässige Einflüsse von aussen autonom zu bilden. Jeder Eingriff, wie etwa Hirnwäsche oder Beeinflussung durch Medikamente zwecks Manipulation des Bewusstseins oder des Unterbewussten, ist verboten.
und Religionsfreiheit Österreich (Wikipedia)
Gesammte Menschenrechte als PDF downloaden (Menschenrechte Art 217 A, Art. 2 und 18 markiert)

GLAUBE, RELIGION
>Diffamierung von Religion ist ab März 2009 verboten<
UN- Menschenrechtsrat verabschiedet am 26. März 2009 Resolution zum Verbot von Religionskritik die die Menschenrechte in diesem Bereich erweitert.

Am 26. März 2009, tagte der berühmte Genfer UN- Menschenrechtsrat und verabschiedete die angekündigte Resolution zur Unterbindung von Religionskritik, die Entscheidung betrifft ALLE Religionen bzw. Glaubensgemeinschaften (= Gleichheitsgesetz). Siehe PDF dazu.
In der Erklärung, werden ALLE UN-Mitgliedstaaten auffordert, Diffamierung bzw. Beleidigung (defamation of religion) zu verbieten und unter Strafe zu stellen!

EMRK - Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Österreich ist der EMRK 1958 beigetreten
Im Jahr 1964 wurde die EMRK schließlich durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 59/1964 rückwirkend in den Verfassungsrang gehoben.[1] Das bedeutet unter anderem, dass der Verfassungsgerichtshof die EMRK ebenso wie „nationale“ Grundrechtskataloge (etwa die Grundrechte im Staatsgrundgesetz) anzuwenden hat. Da das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz keinen eigenen Grundrechtekatalog kennt, stellt die Europäische Menschenrechtskonvention gemeinsam mit dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und nach jüngerer Entwicklung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[2] den Kern der österreichischen Grundrechtsgesetzgebung dar. Da die Europäische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht, können Eingriffe in die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte in derselben Weise gerügt werden wie Eingriffe in andere verfassungsmäßig gewährleistete Rechte.

EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention – Artikel 9
1. Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

2. Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Die Rechte und Freiheiten des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, Artikel 2: Recht auf Bildung
(…) Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Die Rechte und Freiheiten des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK, Artikel 1:  Allgemeines Diskriminierungsverbot
(1) Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

(2) Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe.

Direktlink: EMRK Artikel 9
Siehe auch: ris.bka.gv.at/ (Österreich)

Hinweis: Die Europäische Menschenrechtskonvention stehen in Österreich seit mehr als 59 Jahren im Verfassungsrang (siehe Hinweis des  österreichischen Bundespräsidenten = inkl. Artikel 9 und Art 10)!



UN-Kinderrechtskonvention Artikel 14: Religionsfreiheit
1. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
2. Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Grundgesetz  (Deutschland)

Artikel 3/3
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Siehe dazu auch Art. 3-Link

Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (Direktlink)
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (=Kriegsdienstverweigerung)

Artikel 6
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (Direktlink)

Staatsgrundgesetz (Österreich)

Artikel 14
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.
Link dazu: Wikipedia

Staatsvertrag von St. Germain – Artikel 63 (Österreich)
Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.
Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.
Link: Gesamte Rechtsvorschrift (Art. 63)

Österreich bemüht sich besonders um die Religionsfreiheit und Schutz von religiösen Mindereiten!
"Österreich wird alles tun, um für Religionsfreiheit zu kämpfen und religiöse Minderheiten weltweit zu unterstützen!"
Zitat: Österreichs Außenminister Sebastian Kurz zu Bischof Bugeja (Montag 1. Mai 2017)

Die Religionsfreiheit ist in der Schweiz geschützt.
Darunter versteht man im Allgemeinen das positive Recht, eine Religion ausüben zu dürfen. Wie in westlichen Ländern üblich, zählt auch die negative Religionsfreiheit dazu, also das Recht, vor der Religion oder einem bestimmten religiösen Bekenntnis geschützt zu sein.

Die Religionsfreiheit wird oft als Teil der umfassend zu verstehenden Glaubens- und Gewissensfreiheit gesehen. Sie stellt in der Schweiz ein durch die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention garantiertes Grundrecht dar. Die öffentlich-rechtliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften wird im Staatskirchenrecht geregelt, das in der Schweiz hauptsächlich auf der Ebene der Kantone umgesetzt wird.

Religionsfreiheit in den Vereinigten Staaten
In den Vereinigten Staaten liegt bezüglich der Religionsfreiheit die Betonung auf absoluter Nichteinmischung des Staats in die Angelegenheiten einer Religion ( 1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika ).

Die Charta Grundrechte der Europäischen Gemeinschaft
führen diesbezüglich Ausübungsformen an, wie Gottesdienst, Unterricht, Andachten, religiöse Gebräuche, Rituale. Die Aufzählung dieser Ausübungsformen ist nur deklarativ, es bleibt jeden Einzelnen überlassen, in welcher Form er seinen Glauben oder Weltanschauung ausüben will. Klarzustellen ist, dass dieses Recht auf Religionsausübung im Rahmen des Grund- und Menschenrechtes der Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) die dem Einzelnen zusteht, sohin unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft oder Weltanschauung (konstituiert in Form einer juristischen Person).


UNIQ-Æternus Anerkennung

☛ Die Glaubensgemeinschaft UNIQ-Æternus ist vom Vatikan, von allen EU-Ländern, den USA und den meisten Ländern der Welt nach den geltenden nationalen und internationalen Gesetzen, dem Völkerrecht und den Menschenrechten als religiöse Minderheit anerkannt. Damit genießen die Anhänger/Mitglieder von UNIQ-Aeternus internationalen Schutz. Der Vatikan und alle weiteren Unterzeichner des "Versailler Vertrags" haben sich damit verpflichtet, religiöse Minderheiten anzuerkennen und zu schützen und dies auf diplomatischem Weg zu veröffentlichen. (Siehe dazu auch ergänzend, Papst Franziskus Interview vom 17.05.2016 Freiheit des Glaubens.)

☛ Ebenso werden religiöse Minderheiten durch das Völkerrecht (Link) die Charta der Vereinten Nationen (UNO) siehe weiter oben, und die geltenden Menschenrechte geschützt. Jeder, der die UNIQ-Aeternus Religion angenommen hat, gehört damit zu einer religiösen Minderheit die unter dem Schutz der vorgenannten Übereinkommen und Gesetze steht. Jedes Mitglied von UNIQ-Aeternus kann sich direkt auf das Völkerrecht, auf die Allgemeinen Menschenrechte und den Versailler Vertrag berufen. Dadurch sind die jeweiligen Staaten gezwungen, die Rechte der religiösen Minderheit anzuerkennen.

Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht
Völkerrechtliche Bestimmungen sind für alle Staaten gültig, unabhängig davon, ob sie zugestimmt haben oder nicht. Allgemein lässt sich sagen, dass die innerstaatliche Anwendung des Völkerrechts in allen Rechtsordnungen eine bestimmt formulierte Norm voraussetzt, die nicht nur an Staaten adressiert ist. Solche Normen werden als self-executing bezeichnet.

Völkerrecht und Österreich:
Aus österreichischer Sicht kommen im Rahmen des Völkerrechts, den Grundregeln der Staatengemeinschaft (insb. der Satzung der Vereinten Nationen -UNO-), dem Recht der Europäischen Union (EU) und dem internationalen Menschenrechts- und Umweltschutz besondere Bedeutung zu. Österreich setzt sich auch nachdrücklich für den Ausbau der internationalen Rechtsstaatlichkeit, d. h. der Herrschaft des Rechts ("Rule of Law"), in den internationalen Beziehungen und für die Stärkung der diesbezüglichen Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ein. Diese Bemühungen umfassen auch die Einhaltung der Religionsfreiheit, des humanitären, d. h. des in bewaffneten Konflikten geltenden Völkerrechts und den Ausbau der Internationalen Strafgerichtsbarkeit.

Hinweis: In Österreich wurde die Konvention durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 59/1964 in Verfassungsrang gehoben. Da das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz keinen eigenen Grundrechtekatalog kennt, stellt die Europäische Menschenrechtskonvention gemeinsam mit dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und nach jüngerer Entwicklung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [VfGH 14. März 2012, U 466/11, U 1836/11] den Kern der österreichischen Grundrechtsgesetzgebung dar. Da die Europäische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht, können Eingriffe in die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte in derselben Weise gerügt werden wie Eingriffe in andere verfassungsmäßig gewährleistete Rechte. Die Hoheitsrechte der Republik werden von UNIQ-Aeternus/Order of Owl anerkannt.

Völkerrecht und Deutschland:
In Deutschland sind gemäß Art. 25 S. 1 des Grundgesetzes die allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar verbindlich und stehen über den Gesetzen (siehe Völkerrechtsklausel).

Bei Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch einen Unterzeichnerstaat kann direkt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden (KONTAKT).
---  ----  ---

Weiterführende Links

Minderheitenvertrag vom 28. Juni 1919 = "Der kleine Vertrag von Versailles"
(Dabei handelt es sich um den ersten völkerrechtlichen Vertrag mit konkret ausgearbeiteten Schutzrechtbestimmungen für nationale Minderheiten.)

Hinweis: Der Order of Owl, die Glaubensgemeinschaft UNIQ-Aeternus übernehmen keinerlei Haftung für die Aktualität der Gesetze und Vorschriften. Im Zweifelsfall muss nach der aktuellen Ausgabe der einzelnen Gesetze im Internet bzw. an den entsprechenden Auskunftstellen Nachfrage gehalten werden. Die Order of Owl (UNIQ) Gemeinschaft versucht die Texte (inkl. PDFs) und entsprechenden Internetlinks so aktuell wie möglich zu halten. Die Aktualisierung wird von ehrenamtlichen Mitarbeitern des Order of Owl oder vom zuständigen Vorstand des Order of Owl (UNIQ-Aeternus) durchgeführt.

 
Letzte Änderung der Webseite:
Copyright 2015. All rights reserved.
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü