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Gesetzlicher Schutz
Die Herabwürdigen, Beschimpfung eines Glaubens -egal welcher Glauben auch immer- ist untersagt!

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Herabwürdigen eines Glaubens, einer Religion- Bekenntnisses- oder Weltanschauungsvereinigung wie auch herabwürdigung einer Glaubenslehre einer religiösen Lehre.

Österreich:
Kirche oder Religionsgesellschaft unterliegen den gesetzlichen Schutz.
§ 188 Strafgesetzbuch (StGB) Herabwürdigung religiöser Lehren
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Dies trifft in Grunde genommen auch auf die Zeichnung, Verbreitung von herabwürdigenden Texten etc. zu, siehe weiter unten ("Meinungsfreiheit hat seine Grenzen").
LINK: http://www.jusline.at/188_Herabw%C3%BCrdigung_religi%C3%B6ser_Lehren_StGB.html
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Meinungsfreiheit hat seine Grenzen!
Kabarettisten können in Österreich wegen Spotts über eine Religion verurteilt werden. Einen Glauben beleidigende Witz, Texte, Aussprüche, Zeichnungen, Bilder und Karikaturen sind in Österreich strafbar (auch wenn sie als Kunst deklariert werden). In Österreich sind diese Einschränkungen der Meinungsäußerung vorhanden und auch sinnvoll. Die Herabwürdigung religiöser Lehren kann schnell auch als Verhetzung gewertet werden. Also Achtung, keine leichtfertigen Facebook-, Google+ -,twitter- etc. -Posts! Keine Leichtfertigen Blog- oder Internetbeiträge. Bedenken Sie: Oft reicht es schon, wenn man bestimmte Gruppen „in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht“ (so das Gesetz).

Die Geschützten Gruppen wurde erweitert
Schon vor einigen Jahren wurden die Gruppen, die vom österreichischen Gesetz geschützt werden, erweitert. Wegen Religion und Herkunft, aber auch wegen des Geschlechts, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung darf niemand grob verächtlich gemacht werden, verspottet oder Witze darüber verbreitet werden. Spott, der sich etwa gegen Senioren oder Frauen / Männer richtet, kann so ein Fall fürs Gericht werden. (Und entsprechende Verurteilungen gab es schon!)
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Verspotten und Beleidigen von anderen steht nicht ohne Grund unter Strafe

Ehrenbeleidigungsdelikte
(Auszüge aus entspr. Gesetzestexten)
Eine strafbare Handlung, die durch Veröffentlichung auf einer Website oder in einem News- oder Chat-Forum begangen wird, ist ein Medieninhaltsdelikt; dies gilt auch für E-Mails an eine größere Zahl von Personen (nach der Judikatur mindestens 10). Für Mediendelikte ist immer das Landesgericht zuständig.

In Frage kommen alle Formen der strafbaren Handlungen gegen die Ehre (§ 111 StGB und folgende) sowie dieVerleumdung nach § 297 StGB. Dabei ist zu beachten, dass die Begehung im Internet einer öffentlichen Begehung gleichkommt, die jeweils strenger bestraft wird.

Hier die wichtigsten Delikte nach dem österreichischen Strafgesetzbuch(StGB):

Üble Nachrede
In Österreich § 111. StGB
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (Anmerkung: z.B. im Internet), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
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Beleidigung
In Österreich: § 115 StGB
(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht (!), ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
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Verleumdung
In Österreich § 297 StGB
(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.
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Volksverhetzung
(Gesetzlicher Schutz von Religionen, Glaubens- und Weltanschauungs Gesellschaften)


Gesetzestext
(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. April 2015)
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.
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Gesetzestext
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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Kirchenaustritt
RECHT AUF AUSTRITT AUS EINER KIRCHE ODER GLAUBENSGEMEINSCHAFT
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Beispiel Deutschland
Die Religionsfreiheit ist in Deutschland ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Kraft europäischen Rechts ist die Religionsfreiheit in Deutschland durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet. Völkerrechtlich ist die Bundesrepublik u. a. aufgrund der Europäische Menschenrechtskonvention zum Schutz der Religionsfreiheit verpflichtet. Ihr Schutz umfasst sowohl Religionen als auch Weltanschauungen. Unterteilt wird sie in die positive und negative Religionsfreiheit. Als positive Religionsfreiheit wird die Freiheit des Grundrechtsberechtigten bezeichnet, eine religiöse oder weltanschauliche Handlung vorzunehmen. Die negative Religionsfreiheit verbietet dem Staat, den Bürger zu einer religiösen oder weltanschaulichen Handlung zu verpflichten.
Das deutsche Grundgesetz (GG) sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 Absatz 1, 2: ( Erklärung )
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Beispiel Religionsfreiheit in den Vereinigten Staaten
In den Vereinigten Staaten liegt bezüglich der Religionsfreiheit die Betonung auf absoluter Nichteinmischung des Staats in die Angelegenheiten einer Religion.
1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika
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Beispiel Österreich
Artikel 14. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.
Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.
Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Staatsgrundgesetz, Fassung vom 09.05.2013 (Artikel 14)

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Religion und Gewerbeordnung (allgemein) LINK
Natürlich übt eine Religion, eine Glaubensgemeinschaft bei ihrer religiösen Tätigkeit wie Rituale, Meditation, Einstimmung etc. KEIN GEWERBE aus!

2016 Änderungen bei Twitter und Facebook

Twitter stuft Religionskritik nun -in seinen eigenen Nutzungsbestimmungen ("Die Twitter Regeln") -  als »Hassrede« bzw. Hass schürendes Verhalten ein. (Februar 2016)

Unter dem Bereich steht:
Hass schürendes Verhalten: Sie dürfen keine Gewalt gegen andere Personen fördern, sie direkt angreifen oder ihnen drohen, wenn diese Äußerungen aufgrund von Abstammung, ethnischer Zugehörigkeit, nationaler Herkunft, sexueller Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, religiöser Zugehörigkeit, Alter, Behinderung oder Krankheit erfolgen. Wir erlauben auch keine Accounts, deren Hauptziel darin besteht, andere anzustiften, basierend auf diesen Kategorien, Schaden zu verursachen (siehe Bild).

Auch Facebook hat seine Nutzungsbestimmungen ähnlich geregelt
Facebook Nutzungsbedingungen
Siehe: Allgemeine Geschäftsbedingungen von Facebook, Gemeinschaftsstandarts/Respektvollen Umgang fördern/Hassbotschaften ...

Facebook entfernt sämtliche Hassbotschaften, d. h. Inhalte, die Personen aufgrund der folgenden Eigenschaften direkt angreifen:

Rasse,
Ethnizität,
Nationale Herkunft,
Religiöse Zugehörigkeit,
Sexuelle Orientierung,
Geschlecht bzw. geschlechtliche Identität oder
Schwere Behinderungen oder Krankheiten.

Die Präsenz von Organisationen und Personen, die Hass gegen diese geschützten Gruppen schüren, ist auf Facebook nicht zulässig. Wie bei allen unseren Standards vertrauen wir darauf, dass unsere Gemeinschaft uns entsprechende Inhalte meldet.

Personen können Facebook nutzen, um Ideen, Institutionen und Gepflogenheiten zu hinterfragen. Nur so können Diskussionen und mehr Verständnis füreinander gefördert werden. Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassbotschaften anderer Personen enthalten, um das Bewusstsein für ein bestimmtes Thema zu erhöhen oder andere über solche Hassbotschaften aufzuklären. In einem solchen Fall erwarten wir, dass diese Personen ihr Ziel eindeutig vermitteln, sodass wir besser verstehen können, weshalb sie diese Inhalte geteilt haben.

Humor, Satire oder soziale Kommentare zu diesen Themen sind zulässig. Wir sind der Ansicht, dass Personen – wenn sie ihre wahren Identitäten verwenden – eine größere Verantwortung beim Teilen dieser Art von Kommentaren zeigen. Aus diesem Grund möchten wir Seiteninhaber bitten, ihren Namen und ihr Facebook-Profil mit sensiblen Inhalten zu verknüpfen, auch wenn diese nicht gegen unsere Richtlinien verstoßen. Wie immer verlangen wir, dass Personen beim Teilen solcher Inhalte stets ihre Zielgruppe berücksichtigen.

Zwar bemühen wir uns sehr, Hassbotschaften zu entfernen. Wir stellen dir aber auch Funktionen zur Verfügung, um geschmacklose (und häufig beleidigende) Inhalte zu vermeiden. Erfahre mehr über die Funktionen, die wir bereitstellen, um die Inhalte zu kontrollieren, die du siehst. Du kannst Facebook auch nutzen, um auf etwas aufmerksam zu machen und um die Gemeinschaft in deiner Nähe aufzuklären. Gegenargumente in Form von genauen Informationen und anderen Sichtweisen können zu einer sichereren und respektvolleren Umgebung beitragen.
(Quelle: Auszug aus den Facebook "Allgemeine Geschäftsbedingungen von Facebook/Respektvollen Umgang fördern/Hassbotschaften - Stand Februar 2016)
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Wichtiger Hinweise zu: GEFÄLLT MIR und TEILEN


Hinweis: Der Order of Owl, die Glaubensgemeinschaft UNIQ-Aeternus übernehmen keinerlei Haftung für die Aktualität der Gesetze und Vorschriften. Im Zweifelsfall muss nach der aktuellen Ausgabe der einzelnen Gesetze im Internet bzw. an den entsprechenden Auskunftstellen Nachfrage gehalten werden. Die Order of Owl (UNIQ) Gemeinschaft versucht die Texte (inkl. PDFs) und entsprechenden Internetlinks so aktuell wie möglich zu halten. Die Aktualisierung wird von ehrenamtlichen Mitarbeitern des Order of Owl oder vom zuständigen Vorstand des Order of Owl (UNIQ-Aeternus) durchgeführt.

 
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