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➨ Schutz des Glaubens
Genfer Flüchtlingskonvention (Abkürzung GFK) Artikel 33
Schutz des Glaubens (Religion)  durch Art. 33

Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. ...

Die Genfer Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge aus
1951 (Genfer Flüchtlingskonvention
– GFK), die völkerrechtlich am 22.
April 1954 in Kraft trat, wurde durch
1955 ratifiziert und mit dem Bundesgesetzblatt
1955/55 in den österreichischen
Rechtsbestand übernommen.


 
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