Sonderrechte Kirche, Glaubensgemeinschaften, Arbeitgeber etc. - UNIQ-Æternus Dokumentationsseite, die Seite für die mentale Weiterentwicklung, spirituelles Mentaltraining - Hintergründe

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Gesetzlicher Schutz
Religionsgemeinschaften und Kirchen haben einen Sonderstatus auch bzw. vor allem vor dem Recht.
*Anm.: Manche Kirchen nehmen sich dabei leider auch ganz besondere Rechte heraus - was mit den heutigen Zeiten nicht wirklich vereinbar ist!

Beispiel katholischen Kirche
Der Sonderstatus resultiert aus dem vom Grundgesetz garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, der z.B. auch Auswirkungen auf ihre Rolle als Arbeitgeber hat. Verstößen gegen religiöse Grundsätze könne für Mitarbeiter von Kirchen und Glaubensgemeinschaften enorme Konsequenzen haben.

Haben Kirchen in Deutschland als Arbeitgeber einen Sonderstatus?
Ja, den haben sie. Er resultiert aus dem vom Grundgesetz garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, der auch Auswirkungen auf ihre Rolle als Arbeitgeber hat. Das Bundesverfassungsgericht (Infolink) billigte den Kirchen 1985 das Recht zu, Arbeitsverhältnisse nach ihrem religiösen Selbstverständnis zu regeln.
Besonderheiten
Die Bezahlung Hunderttausender Kirchenmitarbeiter wird in der Regel nicht in Tarifverhandlungen festgelegt, sondern in Kommissionen.
ZUM BEISPIEL: ARBEITSKÄMPFE SIND DEZITIERT NICHT ERLAUBT!

Gibt es Entlassungen wegen Verstößen gegen religiöse Grundsätze? Ein Kirchenaustritten - kann für alle Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen ein sofortiger Kündigungsgrund sein.
Zweite Heirat nach Scheidung
Eine zweite Heirat nach einer Scheidung kann ein Kündigungsgrund sein! Ja,
Wer Angestellter einer kirchlichen Einrichtung ist unterliegt einem gesonderten Recht. Der Dienstvertrag basiert dann z.B. auf das jeweilige Erzbistum und der dort erlassenen Grundordnung, nach der z.B. von den Mitarbeitern die Anerkennung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet wird.
Nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche gilt eine Wiederheirat (auch wenn diese nur Standesamtlich ist) als ungültige Ehe. Ein solches Verhalten wertete der kirchliche Arbeitgeber als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß.

Es hat den Sonderstatus der Kirchen wurde durch das Verfassungsgericht gestärkt.
Die deutschen Verfassungsrichter entschieden, dass die katholische Kirche Mitarbeitern auch weiterhin kündigen darf, wenn sie nach einer Scheidung ein zweites Mal heiraten. Und: Arbeitsgerichte dürften dieses "kirchliche Selbstverständnis" nur eingeschränkt überprüfen.
---
* Anm.: UNIQ Aeternus / Order of Owl

(Stand 28. Juli 2016)


 
Letzte Änderung der Webseite:
Copyright 2015. All rights reserved.
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü